In der Notfallmedizin steht die sofortige lebensrettende Behandlung im Vordergrund. Die Aufklärungspflicht ist in echten Notfallsituationen erheblich eingeschränkt, da die Zeit für eine vollständige Aufklärung fehlt.

Hintergrund

Bei bewusstlosen oder nicht ansprechbaren Patienten gilt die mutmaßliche Einwilligung: Der Arzt handelt so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Wenn der Patient ansprechbar ist, sollte er in knapper, verständlicher Form über die notwendigsten Maßnahmen informiert werden. Sobald die akute Gefahr gebannt ist und der Patient entscheidungsfähig ist, muss eine umfassendere Aufklärung über weitere Behandlungsschritte erfolgen. Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind, soweit vorhanden, zu berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Wenn der Patient trotz Notfallsituation bei vollem Bewusstsein und entscheidungsfähig ist, hat er das Recht, Behandlungen abzulehnen, und muss entsprechend aufgeklärt werden.

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Quellen und weiterführende Informationen

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