Pathologen haben aufgrund ihres arbeitsreichen Hintergrunds überwiegend keinen direkten Patientenkontakt. Dennoch bestehen besondere rechtliche Pflichten im Umgang mit Gewebe, Befunden und bei Obduktionen.

Hintergrund

Für klinische Obduktionen muss eine Einwilligung der Angehörigen eingeholt werden, sofern keine Einwilligung des Verstorbenen zu Lebzeiten vorlag. Bei der Weitergabe von Befunden an überweisende Ärzte gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften und die Schweigepflicht. Für die Entnahme von Gewebe zu Forschungszwecken ist eine gesonderte Einwilligung des Patienten oder der Angehörigen erforderlich. In der Molekularpathologie, bei der genetische Informationen erhoben werden, sind besondere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

Wann gilt das nicht?

Bei staatsanwaltlich angeordneten Leichenöffnungen (forensische Obduktionen) entfällt die Einwilligung der Angehörigen, da die Obduktion auf richterliche oder staatsanwaltliche Anordnung erfolgt.

Ärzteversichert berät Pathologen zu einer passenden Berufshaftpflicht für ihren spezialisierten Tätigkeitsbereich.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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