Rechtsmediziner arbeiten überwiegend im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten und haben daher nur selten eine klassische Arzt-Patient-Beziehung mit entsprechender Aufklärungspflicht. Dennoch gibt es spezifische Pflichten im klinischen Bereich.

Hintergrund

Bei klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchungen von lebenden Personen, etwa im Rahmen von Opferschutzuntersuchungen nach Gewalt oder Missbrauch, sind die Untersuchten über den Zweck der Untersuchung, die Datenweitergabe an Behörden und ihre Rechte aufzuklären. Die untersuchte Person kann die Untersuchung jederzeit ablehnen, sofern sie nicht auf behördlicher Anordnung basiert. Bei gerichtlich angeordneten Untersuchungen entfällt die Einwilligung, aber die Betroffenen sind über die Rechtsgrundlage zu informieren.

Wann gilt das nicht?

Bei Leichenöffnungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft ist keine Einwilligung erforderlich. Die gesetzlichen Grundlagen (Strafprozessordnung) bilden den Rechtsrahmen.

Ärzteversichert berät Rechtsmediziner zu einer Berufshaftpflicht, die ihren besonderen Tätigkeitsbereich angemessen abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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