Unfallchirurgen behandeln häufig Patienten in Notfallsituationen, bei denen die Zeit für eine vollständige Aufklärung begrenzt ist. Dennoch gilt der Grundsatz: Soweit möglich, muss aufgeklärt werden, und bei elektiven Folgeoperationen ist die vollständige Aufklärung zwingend.

Hintergrund

Bei Primärversorgungen im Notfall muss der Patient über die notwendigen Sofortmaßnahmen in verständlicher Form informiert werden, sobald es sein Zustand erlaubt. Vor geplanten Osteosynthesen, Prothesen oder Revisionseingriffen sind Risiken wie Wundheilungsstörungen, Nervenschäden, Implantatlockerung und Thrombosen ausführlich zu erläutern. Konservative Alternativen (z. B. Gips statt Operation) sind zu nennen, wenn sie medizinisch vertretbar sind. Die Rehabilitation und mögliche Langzeiteinschränkungen sind Bestandteil der Aufklärung.

Wann gilt das nicht?

Bei unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzungen, bei denen sofortiges Handeln überwiegt, kann auf eine ausführliche Aufklärung verzichtet werden. Dokumentation und Nachaufklärung sind jedoch schnellstmöglich nachzuholen.

Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zu einer Berufshaftpflicht, die das operative Risikoprofil ihrer Fachrichtung angemessen abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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