Ärzte, die nach dem Renteneintritt noch ärztlich tätig sind, ob als Honorararzt, Gutachter oder im Bereitschaftsdienst, benötigen weiterhin eine aktive Berufshaftpflichtversicherung. Wer die Tätigkeit vollständig aufgibt, muss auf ausreichenden Nachschutz für vergangene Behandlungen achten.
Hintergrund
Da Haftungsansprüche aus früheren ärztlichen Tätigkeiten auch Jahre oder Jahrzehnte nach der Behandlung geltend gemacht werden können, ist eine sogenannte Nachmeldefrist (Claims-made-Schutz) oder eine Umstellungsdeckung für ruhende Tätigkeiten wichtig. Die Versicherungssummen sollten dem früheren Tätigkeitsumfang entsprechen, auch wenn die aktuelle Tätigkeit deutlich reduziert ist. Manche Anbieter bieten spezielle Tarife für Ärzte mit verringerter Tätigkeit im Ruhestand an.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ihre Approbation zurückgegeben haben und vollständig aus dem Beruf ausgeschieden sind, benötigen keine aktive Police mehr, sollten aber auf Nachschutz bestehen.
Ärzteversichert berät Ärzte im Übergang in den Ruhestand, welche Berufshaftpflicht für ihre veränderte Situation optimal ist.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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