In der Phase vor dem Ruhestand ist es für Ärzte besonders wichtig, die Berufshaftpflicht im Hinblick auf die bevorstehende Tätigkeitsaufgabe zu überprüfen und rechtzeitig eine Nachmeldefrist zu vereinbaren. Haftungsansprüche können noch Jahre nach der letzten Behandlung entstehen.
Hintergrund
Ärztliche Berufshaftpflichtpolicen arbeiten häufig nach dem Claims-made-Prinzip, bei dem nur Ansprüche gedeckt sind, die während der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden. Wer die Tätigkeit aufgibt, muss daher entweder eine unbefristete Nachmeldefrist vereinbaren oder die Police auf Nachschutzdeckung umstellen. Bei einer schrittweisen Reduktion der Tätigkeit sollten die Deckungssummen entsprechend angepasst werden, jedoch nicht nach unten, solange das Risiko aus zurückliegenden Behandlungen besteht.
Wann gilt das nicht?
Wer weiterhin honorarärztlich oder beratend tätig bleibt, braucht keine Umstellung auf Nachschutz, sondern eine aktive Police, die die reduzierte Tätigkeit abbildet.
Ärzteversichert begleitet Ärzte vor dem Ruhestand bei der sorgfältigen Transition der Berufshaftpflicht.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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