Oberärzte sind im Rahmen ihrer Anstellungstätigkeit durch die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses abgedeckt. Für privatärztliche Leistungen, Nebentätigkeiten und persönlichen Rückgriffsschutz ist jedoch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll.

Hintergrund

Wenn Oberärzte im Rahmen einer Nebentätigkeit, etwa als Gutachter oder Honorararzt in einer Praxis, tätig sind, ist die Klinkhaftpflicht nicht zuständig. Bei Wahlleistungsvereinbarungen mit Patienten entsteht ebenfalls eine persönliche Haftung, die über den Klinkschutz hinausgeht. Leitungsverantwortung bringt das Risiko mit sich, dass Organisationsfehler persönlich angelastet werden, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine ergänzende eigene Police schützt vor Rückgriff des Arbeitgebers.

Wann gilt das nicht?

Wer ausschließlich im Anstellungsverhältnis tätig ist, ohne Privatbehandlungen oder Nebentätigkeiten, ist durch die Klinkversicherung in der Regel ausreichend abgesichert.

Ärzteversichert hilft Oberärzten, die richtige Ergänzung zur Klinkversicherung zu finden.

Quellen und weiterführende Informationen

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