PJ-Studenten, die ihr Praktisches Jahr an einem deutschen Lehrkrankenhaus oder einer von der Universität anerkannten Einrichtung absolvieren, sind in der Regel durch die Betriebshaftpflicht dieser Einrichtung abgedeckt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Hintergrund
Bei einem Auslands-PJ-Tertial in einem Nicht-EU-Land ist der Haftpflichtschutz des deutschen Lehrkrankenhauses meist nicht ausreichend oder gar nicht wirksam. Eine eigene internationale Berufshaftpflicht ist dann notwendig. Wenn PJ-Studierende im Rahmen von Studiengruppen oder in Eigeninitiative medizinische Tätigkeiten außerhalb des regulären PJ-Rahmens übernehmen, haften sie persönlich. Mit Ende des PJ und Beginn der Assistenzarzttätigkeit ist eine eigene Police zu prüfen.
Wann gilt das nicht?
Im regulären PJ in Deutschland ist keine eigene Berufshaftpflicht erforderlich. Dennoch empfiehlt es sich, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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