Anästhesisten unterliegen den allgemeinen Regelungen der ärztlichen Berufsordnung. Im Kontext ihrer spezifischen Tätigkeit im OP-Bereich und auf Intensivstationen ergeben sich besondere berufsrechtliche Anforderungen.
Hintergrund
Die eigenständige Aufklärungspflicht des Anästhesisten neben dem Operateur ist berufsrechtlich verankert und darf nicht delegiert werden. Das Gebot der interprofessionellen Zusammenarbeit im OP-Team und die eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Anästhesist und Chirurg sind in berufsrechtlichen Stellungnahmen geregelt. Qualitätssicherungsmaßnahmen, etwa im Bereich der Narkosezwischenfälle, sind nach den Berufsordnungsregeln zu dokumentieren und weiterzugeben. Im Bereich der Intensivmedizin gelten zusätzliche Regelungen zum Umgang mit Therapiezieländerungen.
Wann gilt das nicht?
Im Bereich der außerklinischen Intensivmedizin und ambulanten Anästhesie gelten ergänzende, zum Teil abweichende Regelungen.
Ärzteversichert berät Anästhesisten zu einer Berufshaftpflicht, die alle Tätigkeitsbereiche der Anästhesiologie abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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