Arbeitsmediziner stehen in einem besonderen Spannungsverhältnis zwischen dem beauftragenden Unternehmen und den untersuchten Arbeitnehmern. Die Berufsordnung schützt die Unabhängigkeit des Arbeitsmediziners und definiert klare Regeln für diesen Interessenkonflikt.
Hintergrund
Das Unabhängigkeitsgebot nach der Berufsordnung verbietet es, ärztliche Empfehlungen von wirtschaftlichen oder anderen Interessen des Arbeitgebers abhängig zu machen. Die Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist absolut: Diagnosen dürfen nicht weitergegeben werden, nur die Frage der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit. Das Diskriminierungsverbot verpflichtet Arbeitsmediziner, alle Beschäftigten gleich zu behandeln. Bei der Gutachtenerstellung für Schwerbehindertenrecht oder Rentenbehörden gelten ergänzende berufsrechtliche Anforderungen.
Wann gilt das nicht?
Wenn ein Arbeitsmediziner gleichzeitig behandelnder Arzt eines Arbeitnehmers ist, können Rollenkonflikte entstehen, die berufsrechtlich problematisch sind.
Ärzteversichert unterstützt Arbeitsmediziner mit einer passgenauen Berufshaftpflicht für ihren spezifischen Tätigkeitsbereich.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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