Augenärzte unterliegen den allgemeinen Regeln der ärztlichen Berufsordnung. Spezifische Berufsordnungsaspekte betreffen insbesondere die Zusammenarbeit mit Optikern, das Werberecht und den Bereich elektiver Eingriffe.
Hintergrund
Das Verbot der unzulässigen Zusammenarbeit mit Optikern, die zu finanziellen Vorteilen führt, ergibt sich aus dem Zuweiserverbot der Berufsordnung. Werbung für LASIK oder andere refraktive Eingriffe unterliegt den berufsrechtlichen Werbebeschränkungen: Sachliche Information ist erlaubt, anpreisende Werbung nicht. Bei kosmetisch-ästhetischen Eingriffen sind die berufsordnungsrechtlichen Grenzen zur gewerblichen Medizin zu beachten. Die Fernbehandlung über digitale Kanäle ist inzwischen unter bestimmten Bedingungen erlaubt, aber berufsrechtlich klar geregelt.
Wann gilt das nicht?
Die Abgrenzung von zulässiger Fachinformation und unzulässiger Werbung ist fließend und wird durch die Landesärztekammern im Einzelfall beurteilt.
Ärzteversichert berät Augenärzte zu einer Berufshaftpflicht, die alle klinischen und elektiven Tätigkeitsbereiche abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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