Chirurgen unterliegen den allgemeinen Regeln der ärztlichen Berufsordnung. Für ihre operative Tätigkeit ergeben sich spezifische berufsrechtliche Anforderungen, insbesondere rund um die persönliche Leistungserbringung und Qualitätssicherung.

Hintergrund

Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung verpflichtet den Chirurgen, selbst zu operieren, wenn er als behandelnder Arzt vereinbart wurde. Die Übergabe von Operationsteilen an unerfahrene Assistenten ohne ausreichende Supervision ist berufsrechtlich problematisch. Qualitätssicherungsmaßnahmen und Komplikationsregistrierung sind in vielen chirurgischen Fächern vorgeschrieben und berufsrechtlich verankert. Das Zuweiserverbot gilt auch für zuweisende Netzwerke im chirurgischen Bereich.

Wann gilt das nicht?

Im Notfall oder bei unerwartet notwendiger Umstellung des Eingriffs können Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung gerechtfertigt sein.

Ärzteversichert berät Chirurgen zu einer Berufshaftpflicht, die dem operativen Risikoprofil gerecht wird.

Quellen und weiterführende Informationen

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