HNO-Ärzte unterliegen den allgemeinen Regeln der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer. Spezifische Anforderungen bestehen bei der Zusammenarbeit mit Hörgeräteakustikern, ästhetischen Eingriffen und der Abrechnung von Privatleistungen.
Hintergrund
Die Kooperation mit Hörgeräteakustikern muss berufsrechtlich unbedenklich sein und darf keine verbotenen Provisionen oder Vorteile beinhalten. Ästhetische HNO-Eingriffe wie Nasenkorrektur oder Ohranlegeplastik unterliegen dem berufsrechtlichen Werbeverbot für anpreisende Reklame. Die Dokumentationspflicht ist im HNO-Bereich besonders relevant, da viele Eingriffe im ambulanten Bereich ohne stationäre Überwachung stattfinden. Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gilt auch für operative HNO-Eingriffe.
Wann gilt das nicht?
Im rein konservativen HNO-Bereich (Allergologie, Audiometrie ohne Eingriffe) sind die spezifischen operativen Berufsordnungsaspekte weniger relevant.
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Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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