Kardiologen unterliegen den allgemeinen Regeln der ärztlichen Berufsordnung. Für die interventionelle Kardiologie bestehen besondere Anforderungen an Qualitätssicherung, Mindestmengen und Fortbildung.
Hintergrund
Bei der Durchführung interventioneller kardiologischer Eingriffe (Herzkatheter, Stentimplantationen, Ablationen) gelten Mindestmengenregelungen, die berufsrechtlich und sozialrechtlich verankert sind. Qualitätssicherungsregister, etwa für Herzoperationen und Kathetern, sind in der Berufsordnung und in spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt. Die Fortbildungspflicht ist in der Kardiologie aufgrund rascher Entwicklung der Therapieverfahren von besonderer Bedeutung. Die Zusammenarbeit mit der Herzchirurgie muss auf Qualitätskriterien und nicht auf finanziellen Anreizen basieren.
Wann gilt das nicht?
In der konservativen Kardiologie ohne interventionelle Eingriffe entfallen die spezifischen Qualitätssicherungsanforderungen für Kathetereingriffe.
Ärzteversichert berät Kardiologen zu einer Berufshaftpflicht, die das spezifische Risikoprofil der Kardiologie abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →