Kinderärzte unterliegen den allgemeinen Berufsordnungsregeln, haben aber durch die besondere Schutzwürdigkeit ihrer minderjährigen Patienten zusätzliche spezifische Pflichten.

Hintergrund

Das Kindeswohlprinzip kann in bestimmten Situationen den Vorrang vor der elterlichen Einwilligung haben. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder Misshandlung ist der Arzt nach § 4 KKG befugt, das Jugendamt einzuschalten, auch wenn dies im Konflikt mit der Schweigepflicht steht. Die Berufsordnung regelt, unter welchen Bedingungen die Schweigepflicht bei Minderjährigen gegenüber Eltern eingeschränkt werden kann (z. B. beim älteren, reifen Jugendlichen). Die Fortbildungspflicht umfasst auch Kindesschutz-Fortbildungen.

Wann gilt das nicht?

Bei volljährigen Patienten in kinderärztlicher Weiterbehandlung (z. B. im Bereich seltener Erkrankungen) gelten die allgemeinen Schweigepflichtregeln ohne die speziellen Minderjährigenregeln.

Ärzteversichert berät Kinderärzte zu einer passenden Berufshaftpflicht für ihre verantwortungsvolle Tätigkeit.

Quellen und weiterführende Informationen

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