Neurologen sind regelmäßig mit Patienten konfrontiert, deren Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben ist. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Anwendung der berufsrechtlichen Regeln.

Hintergrund

Bei eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit durch neurologische Erkrankungen (Demenz, Bewusstlosigkeit) sind gesetzliche Betreuer und Vorsorgevollmächtige einzubeziehen. Patientenverfügungen sind berufsrechtlich verbindlich zu berücksichtigen. In der Gutachtertätigkeit für Rentenversicherung oder Gerichte gelten besondere Unabhängigkeitspflichten. Neurologische Bildgebungsbefunde, die zufällige Nebenbefunde ergeben, lösen eine Befundmitteilungspflicht gegenüber dem Patienten aus.

Wann gilt das nicht?

Im akuten Notfall (Schlaganfall, epileptischer Anfall) ist schnelles Handeln vor umfassender Aufklärung und Betreuerkonsultation zu stellen.

Ärzteversichert berät Neurologen zu einer Berufshaftpflicht, die das Risikoprofil neurologischer Tätigkeit angemessen abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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