Notfallmediziner unterliegen einer grundlegenden berufsrechtlichen Pflicht zur Nothilfe, die über die allgemeine Behandlungspflicht hinausgeht und auch außerhalb des Dienstes gilt, wenn ein Arzt am Unfallort zugegen ist.
Hintergrund
Die Behandlungspflicht im Notfall ergibt sich direkt aus der Berufsordnung und verpflichtet jeden approbierten Arzt zur Erstversorgung bei akuter Lebensgefahr, auch ohne Dienstvertrag. Triage-Entscheidungen in Katastrophensituationen müssen nach medizinischen und nicht nach anderen Kriterien getroffen werden; die Berufsordnung setzt hier klare ethische Grenzen. Dokumentation im präklinischen Notfalleinsatz ist schwierig, aber soweit möglich rechtlich geboten. Die Abgrenzung zwischen Notarzt und Rettungsassistenten ist berufsrechtlich präzise definiert.
Wann gilt das nicht?
Wenn ein Arzt selbst in einem medizinischen Notstand oder aufgrund eigener Erkrankung nicht handlungsfähig ist, entfällt die Nothilfepflicht.
Ärzteversichert unterstützt Notfallmediziner mit einer Berufshaftpflicht für präklinische und klinische Einsätze.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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