Nuklearmediziner unterliegen nicht nur der ärztlichen Berufsordnung, sondern auch dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, die zusätzliche, berufsrechtlich relevante Pflichten begründen.
Hintergrund
Die rechtfertigende Indikation ist eine strahlenschutzrechtliche Pflicht: Der Nutzen der Strahlenexposition muss die Risiken überwiegen, und dies ist zu dokumentieren. Die Funktionstrennung zwischen behandelndem Arzt und Strahlenschutzbeauftragten ist in Praxen mit radioaktiven Substanzen klar geregelt. Die Berufsordnung verpflichtet Nuklearmediziner wie alle Ärzte zur Verschwiegenheit über Befunde. Besondere Sorgfalt gilt bei der Anwendung radioaktiver Substanzen bei Frauen im gebärfähigen Alter.
Wann gilt das nicht?
In reinen diagnostischen nuklearmedizinischen Funktionen ohne therapeutischen Einsatz (z. B. reine Bildgebungseinheit) sind die therapeutischen strahlenschutzrechtlichen Anforderungen weniger ausgeprägt.
Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zu einer Berufshaftpflicht, die sowohl diagnostische als auch therapeutische Risiken abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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