Palliativmediziner stehen vor besonderen berufsrechtlichen Anforderungen, da ihre Tätigkeit an der Grenze zwischen Lebensverlängerung, Leidenslinderung und Sterbebegleitung angesiedelt ist. Die Berufsordnung gibt klare Grenzen vor.

Hintergrund

Das Verbot der aktiven Sterbehilfe ist in der Berufsordnung verankert; die Beihilfe zum Suizid ist für Ärzte berufsrechtlich geregelt und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2020 nicht mehr generell verboten. Patientenverfügungen sind berufsrechtlich verbindlich zu beachten und dürfen nicht ignoriert werden. Die Pflicht zur Symptomlindung auch unter Inkaufnahme lebensverkürzender Nebenwirkungen (indirekte Sterbehilfe) ist berufsrechtlich anerkannt. Sorgfältige Dokumentation aller Therapieentscheidungen am Lebensende ist obligatorisch.

Wann gilt das nicht?

Im stationären Krankenhausbereich gelten für Ärzte, die gelegentlich palliative Patienten betreuen, dieselben Grundsätze, aber ohne die spezifische Fachkompetenzpflicht wie für spezialisierte Palliativmediziner.

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Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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