Pathologen unterliegen den allgemeinen Berufsordnungsregeln und haben durch die besondere Natur ihrer Tätigkeit mit Gewebe, Organen und Leichen spezifische berufsrechtliche Anforderungen.
Hintergrund
Die Schweigepflicht gilt für Pathologen vollumfänglich: Autopsiebefunde und histologische Diagnosen dürfen nur an berechtigte Personen weitergegeben werden. Die Aufbewahrung von Gewebeproben und Organpräparaten unterliegt besonderen Anforderungen, die auch berufsrechtlich relevant sind. Für die Verwendung von Gewebe zu Forschungszwecken ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich; der Widerruf dieser Einwilligung ist zu respektieren. Bei der Teilnahme an Biobanken gelten zusätzliche ethische und berufsrechtliche Anforderungen.
Wann gilt das nicht?
Im Kontext staatsanwaltlicher Obduktionen sind Befunde an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, ohne dass die ärztliche Schweigepflicht dem entgegensteht.
Ärzteversichert berät Pathologen zu einer Berufshaftpflicht für ihren spezialisierten Tätigkeitsbereich.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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