Radiologen unterliegen den allgemeinen Berufsordnungsregeln und zusätzlich dem Strahlenschutzrecht, das besondere Anforderungen an Indikationsstellung, Strahlenschutz und Dokumentation stellt.
Hintergrund
Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Radiologen, die rechtfertigende Indikation für jeden Eingriff mit ionisierender Strahlung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Befundübermittlung an überweisende Ärzte unterliegt der Schweigepflicht und darf nur an berechtigte Stellen erfolgen. Das berufsrechtliche Verbot unangemessener Selbstzuweisungen gilt auch für Radiologen, die selbst bildgebende Diagnostik durchführen und interpretieren. Zufällig entdeckte, klinisch relevante Nebenbefunde verpflichten zur Mitteilung an den Patienten und den behandelnden Arzt.
Wann gilt das nicht?
Im Notfallkontext, wenn bildgebende Diagnostik für eine sofortige Therapieentscheidung nötig ist, kann die formale Überprüfung der Indikation vereinfacht werden.
Ärzteversichert berät Radiologen zu einer Berufshaftpflicht für diagnostische und interventionelle Tätigkeiten.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Bundesärztekammer – Berufsordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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