Rechtsmediziner sind in ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig in Spannungsfelder zwischen ärztlicher Schweigepflicht und staatlichen Informationsansprüchen eingebunden. Die Berufsordnung gibt hierfür klare Orientierung.

Hintergrund

Im Kontext staatsanwaltlicher Aufträge ist die ärztliche Schweigepflicht gegenüber der Behörde durchbrochen; der Rechtsmediziner ist zur Auskunft verpflichtet. Als Gutachter für Gericht oder Behörde muss der Rechtsmediziner besondere Objektivitätspflichten einhalten und darf keine parteilichen Interessen vertreten. Die Menschenwürde Verstorbener ist auch berufsrechtlich zu wahren; pietätloser Umgang ist unzulässig. Bei klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchungen lebender Personen gelten die allgemeinen Schweige- und Aufklärungspflichten.

Wann gilt das nicht?

Im rein diagnostischen oder forensischen Kontext ohne lebende Patienten ist der klassische Arzt-Patient-Beziehungsrahmen der Berufsordnung nur eingeschränkt anwendbar.

Ärzteversichert berät Rechtsmediziner zu einer passenden Berufshaftpflicht für ihre spezielle Tätigkeit.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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