Unfallchirurgen unterliegen den allgemeinen Berufsordnungsregeln. Im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung und des D-Arzt-Verfahrens bestehen spezifische berufsrechtliche Anforderungen.

Hintergrund

Als D-Arzt (Durchgangsarzt) hat der Unfallchirurg besondere Dokumentationspflichten gegenüber den Berufsgenossenschaften und muss Unfälle korrekt erfassen und berichten. Die Nothilfepflicht gilt im Unfallbereich besonders stark, da Unfallchirurgen häufig im Notfallgeschehen eingebunden sind. Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung verpflichtet auch Unfallchirurgen, zentrale operative Eingriffe selbst durchzuführen und nicht an ungenügend supervisionierte Assistenten zu delegieren. Im Bereich der Begutachtung von Unfallfolgen gelten besondere Unabhängigkeitspflichten.

Wann gilt das nicht?

Im Bereich geplanter elektiver orthopädisch-unfallchirurgischer Eingriffe gelten dieselben Grundprinzipien wie in der allgemeinen Chirurgie.

Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zu einer Berufshaftpflicht, die das operative Risikoprofil und die D-Arzt-Tätigkeit berücksichtigt.

Quellen und weiterführende Informationen

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