Allgemeinmediziner mit eigener Praxis erzielen in der Regel Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz. Für die Steuererklärung gelten einige besonders relevante Regelungen.

Hintergrund

Heilbehandlungsleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit; eine Umsatzsteuerpflicht entsteht jedoch für nicht-heilkundliche Leistungen wie Atteste oder Gutachten für Dritte. Praxiskosten wie Miete, Personalkosten, Medikamente und medizinische Geräte sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fortbildungskosten und Fachzeitschriften-Abonnements sind Betriebsausgaben. Beiträge zur Berufshaftpflicht und zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Allgemeinmediziner ohne eigene Praxis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und haben keine Betriebsausgaben, können aber Werbungskosten geltend machen.

Ärzteversichert empfiehlt Allgemeinmedizinern, einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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