Anästhesisten, die als Honorarärzte tätig sind oder im Belegarztwesen arbeiten, erzielen freiberufliche Einkünfte und unterliegen damit besonderen steuerlichen Regelungen. Die korrekte Einordnung der Tätigkeit ist entscheidend.

Hintergrund

Als Freiberufler müssen Anästhesisten eine Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) erstellen und alle Betriebsausgaben sorgfältig dokumentieren. Dazu zählen Berufshaftpflichtprämien, Fortbildungskosten, Fachzeitschriften und anteilige Fahrtkosten. Wer als Honorararzt tätig ist, muss prüfen, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht oder ob die Heilbehandlungsbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift. Angestellte Anästhesisten können Werbungskosten wie Fortbildungen und Fachliteratur steuermindernd geltend machen. Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Vollständig angestellte Anästhesisten ohne Nebentätigkeiten erzielen ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; hier gelten die allgemeinen Regeln für Arbeitnehmer.

Ärzteversichert empfiehlt Anästhesisten, einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater für die optimale Gestaltung ihrer Steuererklärung hinzuzuziehen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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