Arbeitsmediziner sind häufig als Betriebsärzte im Angestelltenverhältnis tätig, können aber auch freiberuflich für mehrere Unternehmen arbeiten. Diese Unterscheidung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.
Hintergrund
Freiberufliche Arbeitsmediziner, die betriebsärztliche Leistungen erbringen, sind in der Regel nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich um Heilbehandlungen handelt. Beratungsleistungen für Unternehmen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen ohne direkten Patientenbezug) können hingegen umsatzsteuerpflichtig sein. Alle Betriebsausgaben wie Praxismiete, Fahrtkosten zu Betriebsstätten, Fortbildungen und Berufshaftpflicht können steuerlich geltend gemacht werden. Angestellte Betriebsärzte können Werbungskosten absetzen. Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Vollständig angestellte Betriebsärzte ohne Nebentätigkeiten unterliegen den allgemeinen Lohnsteuerregeln und haben keine Betriebsausgaben.
Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zu Versicherungen und empfiehlt bei steuerlichen Fragen einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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