Augenärzte erbringen neben Kassenleistungen häufig auch Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) wie Kontaktlinsenanpassungen oder ästhetische Eingriffe, die steuerlich anders zu behandeln sind. Eine sorgfältige Trennung der Einnahmen ist unerlässlich.
Hintergrund
Medizinisch notwendige Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Leistungen ohne direkten therapeutischen Bezug (z. B. bestimmte Laserkorrekturen, Farbsehtest für den Führerschein auf Patientenwunsch) können umsatzsteuerpflichtig sein. Der Verkauf von Brillen oder Kontaktlinsen unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Betriebsausgaben wie hochwertige ophthalmologische Geräte können über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Fortbildungskosten und Berufshaftpflichtbeiträge sind vollständig abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Augenärzte, die ausschließlich medizinisch notwendige Leistungen erbringen und keinen Geräteverkauf oder IGeL anbieten, sind vollständig von der Umsatzsteuer befreit.
Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten, ihre IGeL-Leistungen steuerlich klar zu dokumentieren und einen spezialisierten Steuerberater hinzuzuziehen.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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