Chirurgen, die als niedergelassene Praxisinhaber oder Belegärzte tätig sind, erzielen freiberufliche Einkünfte und müssen ihre Steuererklärung entsprechend gestalten. Besonders relevant sind Abschreibungen für teure chirurgische Geräte.

Hintergrund

Hochwertige Operationsgeräte und Instrumente können über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, was den steuerpflichtigen Gewinn erheblich mindert. Medizinisch notwendige chirurgische Eingriffe sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation (z. B. kosmetische Operationen) sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Belegärzte, die anteilig Krankenhausinfrastruktur nutzen, können die Nutzungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Fortbildungskosten und Berufshaftpflichtprämien sind vollständig abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Krankenhauschirurgen ohne eigene Praxis haben keine Betriebsausgaben, können aber Werbungskosten geltend machen.

Ärzteversichert unterstützt Chirurgen bei der Auswahl der richtigen Berufshaftpflicht und empfiehlt einen spezialisierten Steuerberater für steuerliche Fragen.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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