Dermatologen bieten neben medizinisch indizierten Behandlungen oft auch ästhetische oder kosmetische Leistungen an, für die steuerlich andere Regeln gelten. Die korrekte Trennung beider Bereiche ist entscheidend.

Hintergrund

Medizinisch notwendige dermatologische Behandlungen (z. B. Hautkrebs-Screening, Therapie von Psoriasis) sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Ästhetische Eingriffe wie Botox-Behandlungen, Laser-Depilation oder chemische Peelings ohne therapeutische Indikation sind umsatzsteuerpflichtig. Dies erfordert eine sorgfältige buchhalterische Trennung der Einnahmen. Betriebsausgaben wie Lasergeräte-Abschreibungen, Praxismiete und Fortbildungskosten können steuermindernd geltend gemacht werden. Beiträge zur Berufshaftpflicht und zum Versorgungswerk sind absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Dermatologen, die ausschließlich medizinisch notwendige Leistungen erbringen und keinerlei ästhetische Behandlungen anbieten, sind vollständig von der Umsatzsteuer befreit.

Ärzteversichert berät Dermatologen zu ihrer Berufshaftpflicht und empfiehlt für steuerliche Fragen einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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