Gynäkologen bieten neben kassenärztlichen Leistungen häufig Individuelle Gesundheitsleistungen an, die steuerlich anders behandelt werden als medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Eine klare Trennung der Einnahmen ist Pflicht.

Hintergrund

Medizinisch indizierte gynäkologische Behandlungen und Geburten sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zusatzuntersuchungen auf Wunsch der Patientin (z. B. erweiterter Pränatal-Ultraschall, HPV-Impfung als IGeL) können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie über die Kassenleistung hinausgehen und keinen direkt heilkundlichen Charakter haben. Betriebsausgaben für Ultraschallgeräte können über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Fortbildungskosten und Berufshaftpflichtprämien sind vollständig abzugsfähig. Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben anrechenbar.

Wann gilt das nicht?

Gynäkologen, die ausschließlich kassenärztliche Leistungen ohne IGeL erbringen, sind vollständig von der Umsatzsteuer befreit.

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Quellen und weiterführende Informationen

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