HNO-Ärzte erbringen ein breites Leistungsspektrum, das von kassenärztlichen Behandlungen bis hin zu Hörgeräteanpassungen und ästhetischen Eingriffen reicht. Steuerlich ist eine genaue Abgrenzung der einzelnen Leistungen erforderlich.
Hintergrund
Medizinisch notwendige HNO-Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Die Anpassung von Hörgeräten kann als Sanitätshausleistung steuerlich anders einzuordnen sein. Leistungen ohne heilkundlichen Charakter, z. B. Tinnitus-Coaching als Wellness-Angebot, können der Umsatzsteuer unterliegen. Hochwertige Audiometriegeräte und Endoskope können über Abschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden. Berufshaftpflichtbeiträge und Fortbildungskosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
HNO-Ärzte, die ausschließlich medizinisch indizierte Leistungen ohne Zusatzangebote erbringen, sind vollständig umsatzsteuerbefreit.
Ärzteversichert berät HNO-Ärzte zu maßgeschneiderten Versicherungslösungen und empfiehlt für steuerliche Fragen einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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