Internisten mit eigener Praxis erzielen freiberufliche Einkünfte und profitieren von zahlreichen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung. Die Trennung von kassenärztlichen und privatärztlichen Einnahmen ist dabei besonders wichtig.

Hintergrund

Medizinisch notwendige internistische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Individuell vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. erweiterte Check-ups, Labordiagnostik auf Wunsch) sind auf ihre Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Diagnostikgeräte wie Ultraschall oder EKG-Systeme können über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Berufshaftpflichtbeiträge, Fortbildungskosten, Fachliteratur und anteilige Raumkosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk sind als Sonderausgaben anrechenbar.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Internisten im Krankenhaus ohne eigene Praxis können keine Betriebsausgaben, sondern nur Werbungskosten geltend machen.

Ärzteversichert berät Internisten zu optimalen Versicherungslösungen und empfiehlt einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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