Kinderärzte mit eigener Praxis erzielen freiberufliche Einkünfte und können eine Vielzahl von Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Besonderheiten ergeben sich durch Impfstoffabrechnung und Reiseimpfungen.

Hintergrund

Kassenärztliche Heilbehandlungen bei Kindern sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Impfstoffe, die über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden, sind als Durchlaufposten zu behandeln. Individuell angebotene Reiseimpfungen oder erweiterte Vorsorgeuntersuchungen können als IGeL umsatzsteuerpflichtig sein. Praxisausstattung, Spielecken für Wartezimmer und Kindermöbel als Praxisbedarf können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Fortbildungskosten in der Pädiatrie und Berufshaftpflichtbeiträge sind vollständig absetzbar.

Wann gilt das nicht?

Rein angestellte Kinderärzte in Krankenhäusern oder MVZ ohne eigene Praxis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und können keine Betriebsausgaben geltend machen.

Ärzteversichert unterstützt Kinderärzte bei der Wahl der richtigen Berufshaftpflicht und empfiehlt einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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