Neurologen mit eigener Praxis erzielen freiberufliche Einkünfte und können eine Vielzahl von Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Besonderes Augenmerk gilt der steuerlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten.
Hintergrund
Medizinisch notwendige neurologische Behandlungen und Diagnostik sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Ärztliche Gutachten für Gerichte oder Versicherungen hingegen sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen. Teure Neurophysiologie-Geräte (EEG, EMG) können über die Abschreibungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden. Fortbildungskosten, Fachliteratur und Berufshaftpflichtbeiträge sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Versorgungswerkbeiträge sind als Sonderausgaben anrechenbar.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Neurologen in Kliniken ohne Praxis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; hier gelten nur Werbungskosten, keine Betriebsausgaben.
Ärzteversichert berät Neurologen zu allen versicherungsrelevanten Fragen und empfiehlt für die Steuererklärung einen spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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