Notfallmediziner, die neben ihrer Haupttätigkeit als Honorarärzte im Rettungsdienst oder in Notaufnahmen tätig sind, erzielen häufig Einkünfte aus mehreren Quellen, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind.

Hintergrund

Honorarärztliche Tätigkeiten im Notarztdienst sind in der Regel als freiberufliche Einkünfte zu deklarieren. Die Umsatzsteuerpflicht hängt davon ab, ob die Tätigkeit als Heilbehandlung einzustufen ist (befreit nach § 4 Nr. 14 UStG) oder nicht. Fahrt- und Reisekosten zum Einsatzort können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Notfallmedizinische Ausrüstung, die privat angeschafft wird, kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Einkünfte aus dem Hauptanstellungsverhältnis und Honorartätigkeiten müssen in der Steuererklärung getrennt angegeben werden.

Wann gilt das nicht?

Ausschließlich angestellte Notfallmediziner ohne Honorartätigkeiten erzielen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und müssen keine Freiberufler-Gewinnermittlung erstellen.

Ärzteversichert berät Notfallmediziner zu ihrer Absicherung und empfiehlt für steuerliche Fragen einen Berater mit Erfahrung im Heilberufsbereich.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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