Nuklearmediziner nutzen extrem teure Geräte wie PET-CT oder SPECT und verwalten radioaktive Substanzen mit besonderen Entsorgungskosten. Diese Besonderheiten spiegeln sich in der Steuererklärung wider.
Hintergrund
Nuklearmedizinische Diagnose- und Therapieleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Hochwertige Bildgebungsgeräte (PET, SPECT, Gammakamera) können über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Kosten für die Beschaffung, Lagerung und Entsorgung radioaktiver Substanzen sind abzugsfähige Betriebsausgaben. Strahlenschutzmaßnahmen, Wartungsverträge für spezielle Geräte und Personalkosten für geschultes Fachpersonal sind vollständig absetzbar. Berufshaftpflichtbeiträge und Fortbildungskosten können ebenfalls geltend gemacht werden.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Nuklearmediziner in Kliniken ohne eigene Praxis haben keine Betriebsausgaben und können nur Werbungskosten geltend machen.
Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zu einer umfassenden Absicherung und empfiehlt für komplexe steuerliche Fragen einen spezialisierten Berater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →