Orthopäden mit eigener Praxis können umfangreiche Betriebsausgaben geltend machen und profitieren von erheblichen Abschreibungsmöglichkeiten für teure Diagnose- und Therapiegeräte. Einige Leistungen erfordern eine steuerliche Prüfung.
Hintergrund
Kassenärztliche orthopädische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Röntgenanlagen, Ultraschallgeräte und Stoßwellen-Therapiegeräte können über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Akupunktur als IGeL ohne Kassenbezug oder sportmedizinische Eignungsuntersuchungen auf Anforderung des Arbeitgebers können umsatzsteuerpflichtig sein. Verbrauchsmaterialien wie Verbandsmaterial oder Schienen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Berufshaftpflicht und Fortbildungskosten sind vollständig absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Orthopäden, die ausschließlich kassenärztliche Leistungen ohne IGeL erbringen, sind vollständig von der Umsatzsteuer befreit und haben keinen gemischten Umsatz.
Ärzteversichert berät Orthopäden zu Versicherungslösungen und empfiehlt für steuerliche Detailfragen einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →