Psychiater in eigener Praxis erzielen freiberufliche Einkünfte und können neben den üblichen Praxiskosten auch spezifische Ausgaben wie Supervision und Intervision steuerlich geltend machen. Besonderes Augenmerk gilt der Einordnung von Gutachtertätigkeiten.
Hintergrund
Psychiatrische Heilbehandlungen und Psychotherapie sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Gutachten für Gerichte, Rentenversicherungen oder Versicherungen sind hingegen umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen. Supervisionskosten, die im Rahmen der Weiterbildung oder beruflichen Pflege entstehen, sind als Betriebsausgaben absetzbar. Fachliteratur, Testmaterial und Diagnostikinstrumente können vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Berufshaftpflichtbeiträge und Versorgungswerkbeiträge sind steuermindernd absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Psychiater in Kliniken oder sozialen Einrichtungen ohne eigene Praxis erzielen nur Arbeitseinkünfte und können keine Betriebsausgaben geltend machen.
Ärzteversichert berät Psychiater zu ihrer Berufsabsicherung und empfiehlt für steuerliche Fragen einen auf Heilberufe und Therapeuten spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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