Radiologen investieren erhebliche Summen in Bildgebungstechnik wie MRT, CT und Röntgenanlagen, die erhebliche steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bieten. Kooperationsmodelle mit Kliniken erfordern besondere steuerliche Sorgfalt.
Hintergrund
Radiologische Diagnoseeinrichtungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Leistungen heilkundlichen Charakter haben. Hochwertige Geräte (MRT, CT, Röntgenanlagen) können über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Gerätekäufen in einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die steuerlichen Regelungen für Gesellschaften zu beachten. Wartungsverträge, Strahlenschutzmaßnahmen und IT-Infrastruktur für Bildarchivierung (PACS) sind Betriebsausgaben. Berufshaftpflichtbeiträge und Fortbildungskosten sind vollständig absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Radiologen ohne eigene Geräte und Praxis haben keine Betriebsausgaben für Abschreibungen.
Ärzteversichert berät Radiologen zu Versicherungsfragen und empfiehlt für die komplexe steuerliche Gestaltung einen spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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