Unfallchirurgen, die als Belegärzte oder in eigener Praxis tätig sind, erzielen freiberufliche Einkünfte und können erhebliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Besonders relevant sind Abschreibungen für chirurgisches Instrumentarium.
Hintergrund
Medizinisch notwendige unfallchirurgische Behandlungen und Operationen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ästhetisch-kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, die von Unfallchirurgen gelegentlich angeboten werden, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Chirurgische Instrumente, Implantate und Operationsbesteck können als Betriebsausgaben oder über Abschreibungen geltend gemacht werden. Belegärzte können anteilige Krankenhausnutzungsgebühren als Betriebsausgabe absetzen. Berufshaftpflichtbeiträge und Fortbildungskosten sind vollständig absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Unfallchirurgen ohne eigene Belegarzttätigkeit und ohne Praxis erzielen nur Arbeitseinkünfte; hier gelten nur Werbungskosten.
Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zu ihrer Berufshaftpflicht und empfiehlt für steuerliche Fragen einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →