Zahnärzte haben ein gemischtes Leistungsangebot aus heilkundlichen und ästhetischen Behandlungen, die steuerlich unterschiedlich einzuordnen sind. Eine korrekte Trennung der Einnahmen ist für die Steuererklärung unerlässlich.

Hintergrund

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (Kariesbehandlung, Zahnextraktionen) sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Ästhetische Leistungen wie Bleaching, Veneers oder rein kosmetische Zahnkorrekturen ohne therapeutische Indikation sind hingegen mit 19 % Umsatzsteuer zu berechnen. Zahntechnische Fremdlaborkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Praxiseinrichtung und Behandlungseinheiten können über Abschreibungen geltend gemacht werden. Berufshaftpflichtbeiträge und zahnärztliche Fortbildungskosten sind vollständig absetzbar. Beiträge zum zahnärztlichen Versorgungswerk sind als Sonderausgaben anrechenbar.

Wann gilt das nicht?

Zahnärzte, die ausschließlich heilkundliche Leistungen erbringen und keinerlei ästhetische Angebote machen, sind vollständig umsatzsteuerbefreit.

Ärzteversichert berät auch Zahnärzte zu passenden Berufshaftpflicht- und Absicherungslösungen und empfiehlt einen spezialisierten Steuerberater für die zahnärztliche Praxis.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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