Anästhesisten sind seltener in klassischen niedergelassenen Einzel- oder Gemeinschaftspraxen tätig. Die Praxisabgabe hat daher für diese Fachrichtung besondere Charakteristika.
Hintergrund
Niedergelassene Anästhesisten, die in Belegarztpraxen oder als Mitinhaber von ambulanten Operationszentren tätig sind, müssen bei der Abgabe Gesellschaftsanteile, Kassenzulassungen und Mietverträge übertragen. Der immaterielle Praxiswert (Goodwill) hängt bei Anästhesisten stark von bestehenden Kooperationsverträgen mit Kliniken und Chirurgenpraxen ab. Honorararztverträge sind in der Regel nicht übertragbar und erlöschen mit dem Ende der Tätigkeit. Der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf unterliegt nach § 18 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer, kann aber unter Voraussetzungen begünstigt werden. Eine frühzeitige Beratung durch Steuerberater und Anwalt ist wichtig.
Wann gilt das nicht?
Rein angestellte Anästhesisten ohne eigene Praxis oder Gesellschaftsanteile haben nichts zu übergeben und sind von Praxisabgabe-Regelungen nicht betroffen.
Ärzteversichert begleitet Anästhesisten beim Übergang in den Ruhestand und empfiehlt eine Beratung zu Versicherungsabsicherung nach der Berufstätigkeit.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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