Arbeitsmediziner, die eigene überbetriebliche Dienste oder Betriebsarztpraxen betreiben, haben bei der Praxisabgabe besondere Aspekte zu beachten, die sich von der Abgabe einer typischen Kassenarztpraxis unterscheiden.

Hintergrund

Der Wert einer arbeitsmedizinischen Praxis hängt stark von bestehenden Dienstleistungsverträgen mit Unternehmen ab. Diese Verträge können oft nicht automatisch übertragen werden und müssen neu verhandelt werden. Beim Übergang auf einen Nachfolger sind die Unternehmenskunden frühzeitig einzubinden. Die Kassenzulassung (falls vorhanden) muss separat übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn ist nach § 18 Abs. 3 EStG steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung und die Sicherung des Kundenstamms sind entscheidend für den Praxiswert.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Betriebsärzte ohne eigene Praxisstrukturen oder Unternehmensverträge haben keine betrieblichen Werte zu übergeben.

Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zu einer umfassenden Absicherung für den Übergang in den Ruhestand.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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