Chirurgen, die in ambulanten Operationszentren oder als Belegärzte tätig sind, sehen sich bei der Praxisabgabe mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und operativen Kooperationsverträgen konfrontiert.
Hintergrund
Ambulante Operationszentren sind häufig als Gesellschaft (GbR, Partnerschaftsgesellschaft) organisiert; die Übertragung von Anteilen erfordert Zustimmung der Mitgesellschafter und notarielle Beurkundung. Chirurgische Instrumente, Implantatlager und Operationsausstattung sind im Praxiswert zu bewerten. Die Kassenzulassung muss beim Zulassungsausschuss übertragen werden. Bei hohen Sachinvestitionen (Operationsräume, OP-Technik) kann der Kaufpreis erheblich sein. Nachhaftungsrisiken aus früheren Behandlungen bleiben bestehen; eine ausreichende Nachhaftungsdeckung in der Berufshaftpflicht ist wichtig. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhauschirurgen haben keine eigenen betrieblichen Werte zu übertragen.
Ärzteversichert berät Chirurgen zur Nachhaftungsdeckung und zur Absicherung nach der Praxisabgabe.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BMF – Bundesministerium der Finanzen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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