Dermatologen mit einem gemischten Angebot aus medizinischer und ästhetischer Dermatologie haben bei der Praxisabgabe einen differenziert zu bewertenden Praxiswert. Das ästhetische Angebot kann den Wert erheblich steigern.
Hintergrund
Der Anteil an ästhetischen Leistungen (Laserbehandlungen, Botox, Fillerbehandlungen) erhöht oft den Praxisumsatz und damit den Goodwill erheblich. Teure Lasergeräte sind je nach Alter und Wartungsstand separat zu bewerten. Kassenzulassung und medizinischer Patientenstamm werden nach den Standardregeln für niedergelassene Ärzte übertragen. Der Nachfolger muss bereit und fähig sein, das gesamte Leistungsspektrum fortzuführen, sonst sinkt der tatsächliche Übernahmewert. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig; eine frühzeitige Steuerberatung ist empfehlenswert. Eine Übergangsfrist für die persönliche Einarbeitung ist für ästhetische Praxen besonders wichtig.
Wann gilt das nicht?
Dermatologen ohne ästhetisches Angebot, die ausschließlich medizinische Leistungen erbringen, folgen dem Standard-Bewertungsverfahren für Kassenarztpraxen.
Ärzteversichert berät Dermatologen zu Berufshaftpflicht-Nachhaftung und optimaler Absicherung nach der Praxisabgabe.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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