Notfallmediziner sind in der Regel nicht in klassischen Praxen niedergelassen, sondern als Angestellte oder Honorarärzte tätig. Eine klassische Praxisabgabe gibt es daher in dieser Fachrichtung selten.
Hintergrund
Honorarärztliche Notarzt-Verträge sind persönliche Dienstleistungsverträge und enden mit dem Ableben oder Rückzug des Arztes; sie sind nicht übertragbar. Notfallmediziner, die in einer Facharztpraxis mit Notarztqualifikation tätig sind, folgen den allgemeinen Regeln für die Praxisabgabe der jeweiligen Fachdisziplin. Wichtig ist die Nachhaftungsdeckung: Auch nach Ende der Tätigkeit können Ansprüche aus vergangenen Notarzteinsätzen geltend gemacht werden. Eine ausreichende Berufshaftpflicht mit Nachhaftungsklausel ist essenziell. Die Altersversorgung über Versorgungswerk oder Rentenversicherung ist frühzeitig zu planen.
Wann gilt das nicht?
Notfallmediziner mit einer eigenen Praxis in einer anderen Fachdisziplin folgen den Praxisabgabe-Regeln dieser Disziplin.
Ärzteversichert berät Notfallmediziner zu Nachhaftungsschutz und zur Absicherung nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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