Die Praxisabgabe einer nuklearmedizinischen Praxis ist aufgrund der besonderen regulatorischen Anforderungen rund um den Strahlenschutz einer der komplexesten Übergabeprozesse in der Medizin.

Hintergrund

Strahlenschutzgenehmigungen sind personengebunden und können nicht einfach übertragen werden; der Nachfolger muss eigene Genehmigungen beantragen. Radioaktive Substanzen, die zum Übergabezeitpunkt vorhanden sind, müssen regulatorisch korrekt entsorgt oder übergeben werden. PET-CT- und SPECT-Geräte sind sehr hochwertig und erfordern eine detaillierte technische Begutachtung für die Preisfindung. Der Kassenzulassungsübergang erfolgt über den Zulassungsausschuss. Die ordnungsgemäße Beendigung aller Genehmigungen und die Sicherung der Strahlenschutzunterlagen sind Pflicht. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Nuklearmediziner ohne eigene Praxis oder Genehmigungen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zu ihrer Absicherung nach der Praxisabgabe und zur Nachhaftungsdeckung.

Quellen und weiterführende Informationen

Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.

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