Onkologische Praxen betreuen schwerkranke Patienten in laufenden Therapien, die keinesfalls unterbrochen werden dürfen. Die Praxisabgabe erfordert daher eine besonders sorgfältige und patientenorientierte Planung.
Hintergrund
Laufende Chemotherapiezyklen und Immuntherapien dürfen durch einen Praxiswechsel nicht unterbrochen werden; der Nachfolger muss sofort therapiefähig sein. Chemotherapie-Genehmigungen nach KV-Richtlinien sind an den behandelnden Arzt gebunden und müssen vom Nachfolger neu beantragt werden. Infusionsequipment, Zytostatika-Sicherheitsausstattung und Apotheken-Kooperationsverträge sind zu bewerten und zu übertragen. Der Patientenstamm mit schwerkranken Patienten bildet einen sensiblen Goodwill. Der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf ist einkommensteuerpflichtig; eine frühzeitige Steuerplanung ist wichtig.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Onkologen in Kliniken oder MVZ ohne eigene Praxis sind von Praxisabgabe-Regelungen nicht betroffen.
Ärzteversichert berät Onkologen zu Nachhaftungsdeckung und zur Absicherung nach dem Ende der Praxistätigkeit.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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