Unfallchirurgen, die als Belegärzte tätig sind oder ambulante Operationszentren führen, haben bei der Praxisabgabe neben dem Patientenstamm auch chirurgisches Equipment und Belegarztverträge zu übergeben.
Hintergrund
Belegarztverträge mit Krankenhäusern sind häufig personengebunden und nicht auf einen Nachfolger übertragbar; der Nachfolger muss neue Verträge verhandeln. Chirurgisches Instrumentarium, Implantatlager und Operationsausstattung sind im Kaufpreis zu bewerten. Die Kassenzulassung wird über den Zulassungsausschuss übertragen. Nachhaftungsrisiken aus vergangenen Operationen bleiben nach der Praxisabgabe bestehen; eine ausreichende Nachhaftungsdeckung in der Berufshaftpflicht ist essenziell. Der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf ist steuerpflichtig; eine frühzeitige Steuerplanung ist sinnvoll. Eine Übergangsfrist für die Einarbeitung des Nachfolgers in operative Prozesse ist empfehlenswert.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Unfallchirurgen ohne eigene Praxis, Kassenzulassung oder Belegarztvertrag sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zur Nachhaftungsdeckung und zur optimalen Absicherung nach der Praxisabgabe.
Quellen und weiterführende Informationen
Die folgenden Links führen zu offiziellen bzw. anerkannten Quellen und zu unserem Beratungsangebot für Mediziner.
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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