Urologische Praxen verfügen oft über hochwertige Spezialgeräte für Steinbehandlung und Urodynamik, die den materiellen Praxiswert wesentlich bestimmen und bei der Abgabe einer genauen Bewertung bedürfen.
Die Praxisabgabe für Urologen erfordert neben der Übertragung der Kassenzulassung eine sorgfältige Bewertung kostenintensiver Geräte sowie eine sensible Übergabe des oft langjährigen Patientenstamms.
Hintergrund
Extrakorporale Stoßwellenlithotripter (ESWL), Urodynamik-Anlagen und flexible Endoskopiegeräte können Einzelwerte von 50.000 bis über 200.000 Euro haben und prägen den materiellen Kaufpreis erheblich. Die Kassenzulassung wird über den Zulassungsausschuss übertragen; in überversorgten Planungsbereichen ist eine Sonderregelung nötig. Röntgengenehmigungen sind personengebunden und erlöschen mit dem Ausscheiden des abgebenden Arztes; der Nachfolger muss eigene Genehmigungen beim Strahlenschutzbeauftragten beantragen. Urologen betreuen häufig Patienten mit chronischen Erkrankungen wie Blasenkrebs oder Prostataleiden; eine lückenlose Übergabe laufender Behandlungspläne und Nachsorgeprogramme ist Pflicht. Der Veräußerungsgewinn aus dem Praxisverkauf ist nach §§ 16, 34 EStG steuerpflichtig; bei rechtzeitiger Planung können Steuervergünstigungen genutzt werden. Eine Übergangsfrist von drei bis sechs Monaten wird empfohlen, damit der Nachfolger Patientenvertrauen aufbauen kann.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Urologen in Krankenhäusern, MVZ oder urologischen Kliniken ohne eigene Kassenzulassung sind von diesen Praxisabgabe-Regelungen nicht betroffen. Bei Gemeinschaftspraxen oder BAG-Strukturen gelten gesonderte gesellschaftsrechtliche Regelungen für den Anteilsverkauf.
Ärzteversichert berät Urologen zur Nachhaftungsdeckung und zur optimalen Absicherung nach der Praxisabgabe.
Quellen
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